Wem gehören die Parkplätze auf öffentlichem Grund?

Zwei Bilder eines Straßenzuges mit öffentlichen Parkplätzen

Grundsätzlich ist es so: Wenn jemand ein Haus baut, muss er auf Eigengrund zwei Stellplätze pro Wohneinheit errichten. Ab fünf Wohneinheiten sind es 1,75 Stellplätze pro Wohneinheit, wobei auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. 

Zum Beispiel: Werden 10 Wohneinheiten errichtet, müssten 17,5 Stellplätze geschaffen werden. Aufgerundet auf die nächste ganze Zahl sind also 18 Stellplätze erforderlich. In der NÖ Bauordnung ist allerdings nur die Errichtung vorgeschrieben, nicht jedoch, dass diese auch tatsächlich genutzt werden müssen.

Einige sind der Meinung, dass ihnen die Parkplätze vor ihrer Liegenschaft gehören, wenn sie ein Haus bauen, und dass nur sie und ihre Gäste diese benutzen dürfen. Das ist nicht so. 

  • Parkplätze in einer Straße befinden sich auf öffentlichem Gut und stehen allen zur Verfügung. Sie werden mit öffentlichem Geld errichtet, daher kann sie niemand für sich beanspruchen. 
  • Manche Straßenzüge sind auch nicht breit genug, um auf beiden Seiten Parkplätze zu errichten. Aus diesem Grund ist es unlogisch anzunehmen, dass einseitige Parkplatzflächen in einer Straße nur von jenen benützt werden dürfen, vor deren Grundstück sie angeordnet sind.

Auch wenn jemand die Grüninsel vor seiner Liegenschaft pflegt, gehört der Parkplatz nicht den Grundstücksanrainer:innen – ebenso wenig, wenn man diesen regelmäßig zusammenkehrt oder im Winter den Schnee dort schaufelt.

  • Die Marktgemeinde Pottendorf vermietet keine Parkplätze auf öffentlichem Gut, und man kann diese auch nicht kaufen. Vermietete Parkplätze befinden sich immer auf Privatgrund und sind entsprechend ausgeschildert.

Die Parkplätze vor dem Gemeindeamt in der Alten Spinnerei befinden sich zwar ebenfalls auf Privatgrund, sind jedoch öffentlich nutzbar.Die nummerierten und vermieteten Parkplätze für die Wohnungen der Alten Spinnerei liegen hingegen auf der Seite zum Wohnungshaupteingang und sind keine öffentlichen Parkplätze.

Grundsätzlich gilt auch

Vor Ein- und Ausfahrten darf nicht geparkt werden – weder direkt davor noch gegenüber, wenn dadurch ein ungehindertes Ein- oder Ausfahren nicht möglich ist. Das gilt auch für die eigene Ein- und Ausfahrt.

30.04.2026