Der Heizkostenzuschuss der MG Pottendorf – in der Höhe von 50 bis 150 Euro in Form von Einkaufsgutscheinen – kann in allen Geschäften der Großgemeinde eingelöst werden.
Eine Beantragung ist am 18. Dezember 2025 möglich. Das Bürgerservice ist an diesem Tag ausschließlich für die Auszahlung von 8 bis 14 Uhr geöffnet. (Grundsätzlich ist eine Beantragung bis 31. Jänner 2026 möglich).
- Anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürger:innen sowie EU-Staatsbürger:innen, die ihren Hauptwohnsitz vor dem 1. Oktober 2025 in der Großgemeinde Pottendorf hatten und noch immer haben und die angegebenen Einkommensgrenzen (siehe Tabelle) nicht überschreiten.
- Bei Überschreitung der Einkommensgrenzen um maximal 5 Prozent wird ein Heizkostenzuschuss von 100 Euro und bei einer Überschreitung bis maximal 10 Prozent ein Heizkostenzuschuss von 50 Euro in Form von Einkaufsgutscheinen gewährt.
Zu beachten gilt
Als anrechenbares Einkommen gilt die Summe der Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Nicht angerechnet werden die Familienbeihilfe, Schüler- und Studienbeihilfe, Kinderzuschüsse, Ausgedingeleistungen und Pflegegeld.
Bitte nehmen Sie alle Ihre aktuellen Einkommensnachweise (Dezember 2025), Sozialversicherungsnummer und eine Bankverbindung mit, um in Ihrem Sinn alles rasch und unbürokratisch abwickeln zu können. Die Antragsformulare erhalten Sie am Gemeindeamt und können gleich an Ort und Stelle ausgefüllt werden.
| Heizkostenzuschuss | 150 Euro | 100 Euro | 50 Euro |
|---|
| Alleinstehend | bis 1.320 Euro | bis 1386 Euro | bis 1.452 Euro |
| Ehepaar, Lebensgefährt:innen | bis 2.070 Euro | bis 2.173,50 Euro | bis 2.277 Euro |
| Für jedes Kind | 220 Euro | 231 Euro | 242 Euro |
| Jede weitere erwachsene Person | 760 Euro | 798 Euro | 836 Euro |
NÖ Heizkostenzuschuss
Der NÖ Heizkostenzuschuss kann bis 31. März 2026 beantragt werden.
Die NÖ Landesregierung hat für sozial bedürftige Niederösterreicher:innen die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2025/26 in der Höhe von 150 Euro beschlossen.
Er kann auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes beantragt werden. Der Antrag kann gestellt werden, wenn der Hauptwohnsitz in Niederösterreich seit mindestens sechs Monaten vor der Antragsstellung besteht und die monatlichen Bruttoeinkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht überschreiten.
Wer hat Anspruch?
- Ausgleichszulagenbezieher:innen
- Bezieher:innen einer Mindestpension Bezieher:innen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- Sonstige Einkommensbezieher:innen und Einkommensbezieher, deren Familieneinkommen den Ausgleichszzulagenrichtsatz nicht übersteigt.
Alle Infos unter: https://www.noe.gv.at/noe/SeniorInnen/NOe_Heizkostenzuschuss.html