Der Heizkostenzuschuss der MG Pottendorf – in der Höhe von 50 bis 150 Euro in Form von Einkaufsgutscheinen – kann in allen Geschäften der Großgemeinde eingelöst werden.
Eine Beantragung ist bis 31. Jänner 2025 im Bürgerservice am Gemeindeamt möglich!
- Anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürger:innen sowie EU-Staatsbürger:innen, die ihren Hauptwohnsitz vor dem 1. Oktober 2024 in der Großgemeinde Pottendorf hatten und noch immer haben und die angegebenen Einkommensgrenzen (siehe Tabelle) nicht überschreiten.
- Bei Überschreitung der Einkommensgrenzen um maximal 5 Prozent wird ein Heizkostenzuschuss von 100 Euro und bei einer Überschreitung bis maximal 10 Prozent ein Heizkostenzuschuss von 50 Euro in Form von Einkaufsgutscheinen gewährt.
Zu beachten gilt
Als anrechenbares Einkommen gilt die Summe der Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Nicht angerechnet werden die Familienbeihilfe, Schüler- und Studienbeihilfe, Kinderzuschüsse, Ausgedingeleistungen, Lehrlingsentschädigungen und Pflegegeld.
Bitte nehmen Sie alle Ihre aktuellen Einkommensnachweise (Dezember 2024), Sozialversicherungsnummer und eine Bankverbindung mit, um in Ihrem Sinn alles rasch und unbürokratisch abwickeln zu können. Die Antragsformulare erhalten Sie am Gemeindeamt und können gleich an Ort und Stelle ausgefüllt werden.
Heizkostenzuschuss | 150 Euro | 100 Euro | 50 Euro |
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Alleinstehend | bis 1.300 Euro | bis 1365 Euro | bis 1.430 Euro |
Ehepaar, Lebensgefährt:innen | bis 2.050 Euro | bis 2.152,50 Euro | bis 2.255 Euro |
Für jedes Kind | 220 Euro | 231 Euro | 242 Euro |
Jede weitere erwachsene Person | 750 Euro | 787,50 Euro | 825 Euro |
NÖ Heizkostenzuschuss
Der NÖ Heizkostenzuschuss kann bis 31. März 2025 beantragt werden.
Die NÖ Landesregierung hat für sozial bedürftige Niederösterreicher:innen die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2024/25 in der Höhe von 150 Euro beschlossen.
Er kann auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes beantragt werden. Der Antrag kann gestellt werden, wenn der Hauptwohnsitz in Niederösterreich seit mindestens sechs Monaten vor der Antragsstellung besteht und die monatlichen Bruttoeinkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht überschreiten.
Wer hat Anspruch?
- Ausgleichszulagenbezieher:innen
- Bezieher:innen einer Mindestpension Bezieher:innen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- Sonstige Einkommensbezieher:innen und Einkommensbezieher, deren Familieneinkommen den Ausgleichszzulagenrichtsatz nicht übersteigt.
Alle Infos unter: https://www.noe.gv.at/noe/SeniorInnen/NOe_Heizkostenzuschuss.html